Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Verkehrsverein Oberiberg“ besteht in 8843 Oberiberg im Sinne von
Art. 60 ff ZGB auf unbestimmte Dauer ein Verein.
Art. 2 Sitz
Der Sitz ist in 8843 Oberiberg.
Art. 3 Zweck
Der Verein fördert den Tourismus in Oberiberg und in der Region Ybrig.
Mitgliedschaft
Art. 4 Eintritt
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jedermann ab dem 18. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft kann sowohl von natürlichen wie juristischen Personen erworben werden.
Aufnahmegesuche sind mittels Anmeldeformular dem Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Die Aufnahme wird dem Mitglied unter Beifügung der Statuten mitgeteilt.
Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft verweigern. Bei Ablehnung steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an die Generalversammlung zu, die endgültig entscheidet.
Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen oder Körperschaften ernannt werden, die sich um den Verein oder in Fragen des Tourismus in Oberiberg und in der Region Ybrig besonders verdient gemacht haben.
Art. 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung bis spätestens 15.
Dezember an den Vorstand zulässig und gilt erst dann als vollzogen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein
erfüllt sind. Die ausgetretenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Personen
Art. 6 Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, deren weiteres Verbleiben im Verein aus berechtigten Gründen unerwünscht ist, mit sofortiger Wirkung auszuschliessen.
Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Diese entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig.
Bis zur Rekursbehandlung durch die Generalversammlung bleibt die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen sistiert.
Ein Vorstandsmitglied kann nur auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. In gravierenden Fällen ist dazu eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Ausschluss
erfolgt an der Generalversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig.
Forderungen an den Verein können vom Ausgeschlossenen nicht gestellt werden, ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Organisation
Art. 7 Vereinsorgane
Die Organe des Verkehrsvereins Oberiberg sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Arbeitsausschuss
d) die Revisoren
Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Verkehrsvereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Über jede Generalversammlung ist Protokoll zu führen.
Art. 9 ordentliche GV
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr nach Schluss des Geschäftsjahres (1.1.-31.12.), spätestens jedoch bis Ende Mai statt.
Art. 10 ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder muss auf schriftliches Begehren von mindestens 20% der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Art. 11 Einladung zur GV
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Art. 12 Anträge an die GV
Allfällige Anträge sind dem Präsidenten schriftlich mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
Für Statutenänderungen bleibt Art. 29 vorbehalten.
Art. 13 Stimmrecht an der GV
Mitglieder haben an der Generalversammlung je eine Stimme. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die vorliegenden Statuten nicht anders bestimmen.
Für eine juristische Person ist nur ein Vertreter stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Art. 14 Beschlussfähigkeit der GV
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Art. 15 Befugnisse der GV
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren.
- Abnahme der Jahresrechnung, sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren.
- Entlastung der geschäftsführenden Organe.
- Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse
- Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
- Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.
- Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten
vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände. - Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung
schriftlich eingereicht wurden.
Art. 16 Vorstand
Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt diesen nach aussen. Er kann für Spezialaufgaben Kommissionen und Delegationen ernennen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder zu sein brauchen.
Art. 17 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern sowie einem Vertreter der Ferien- und Sportregion Ybrig und Vertretern von Leistungsträgern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Art. 18 Amtsdauer
Der Präsident ist für eine Amtsdauer von zwei Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 19 Gesamtvorstand/Arbeitsausschuss
Innerhalb des Gesamtvorstandes können der Präsident und die einzelnen Ressortchefs den Arbeitsausschuss bilden.
Art. 20 Kompetenzen des Vorstandes
- Konstituierung des Vorstandes.
- Verfügung über max. Fr. 2000.—pro Vereinsjahr für nicht budgetierte Ausgaben
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
- Über alle Vorstands-, Kommissions- und Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 21 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Art. 22 Unterschriften
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt für den Verein die rechtsverbindliche Unterschrift.
Bei Bankangelegenheiten führen der Präsident und der Kassier Kollektivunterschrift zu zweien.
Reine Kassaforderungsangelegenheiten (Bank, Postcheck) unterzeichnet der Kassier oder der/die Geschäftsführer/in allein mit Einzelunterschrift.
Art. 23 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von drei Jahren.
Die Revisoren prüfen vor der Generalversammlung die Jahresrechnung sowie das Inventar und erstatten hierüber schriftlich Bericht an die Generalversammlung.
Den Revisoren steht das Recht zu, sich im Laufe des Jahres über den Stand der Rechnungsführung zu orientieren.
Mittel des Vereins
Art. 24 Einnahmen
Die Mittel des Verkehrsvereins Oberiberg bestehen aus:
a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Zuwendungen
c) den Erträgen aus eigenen Unternehmungen
Art. 25 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung bestimmt. Die Mitgliedschaft für Einzelmitglieder beträgt max. Fr. 50.–, für juristische Personen höchstens Fr. 100.–.
Art. 26 Beitragszahlungen
Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand ist befugt, auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen zu gestatten. Mitglieder haben keinerlei Rückforderungsrecht auf bereits bezahlte Beiträge.
Verschiedenes
Art. 27 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 29 Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung auf Antrag
a) des Vorstandes
b) eines Fünftels aller Vereinsmitglieder durchgeführt werden.
Diesbezügliche Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Für eine Statutenrevision bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 30 Publikationsorgan
Mitteilungen an die Mitglieder des Verkehrsvereins erfolgen im Mitteilungsblatt „Ybrig“. Die Kosten für das Abonnement des Mitteilungsblattes sind im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
Fusion oder Auflösung
Art. 31 Einberufung
Die Fusion oder Auflösung des Vereins kann nur durch eine speziell zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Art. 32 Beschlussfähigkeit
Ist diese Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss innert 4 Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen werden, bei welcher das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
Art. 33 Verwendung des Vereinsvermögens
Das nach Auflösung des Vereins und nach Tilgung seiner sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen ist dem Gemeinderat Oberiberg zu übergeben mit der Bestimmung, dieses Vermögen zweckgebunden zu verwalten. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 34 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 21. Mai 2004.
So beschlossen an der Generalversammlung vom 26.April 2019